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Lebensversicherungen in Verlassenschafts­verfahren

Ansprüche aus Lebensversicherungs­verträgen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Versicherungs­vertragsrechtes. Verstirbt jedoch der Versicherungs­nehmer, ergeben sich diesbezüglich auch erbrechtliche Frage­stellungen, insbesondere jene der Nachlass­zugehörigkeit des Bezugs­rechtes.

Stand: 12/2021

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Gemäß § 531 ABGB bilden alle (nicht höchstpersönlichen) Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen dessen Verlassenschaft und sind im Allgemeinen vererblich. Auch Versicherungsverhältnisse gehen daher grundsätzlich auf die Verlassenschaft über, wenn die versicherte Gefahr übergeht (z.B. bei Sachversicherungen).

Im Fall der Lebensversicherung stellt jedoch die versicherte Person das „Risiko“ dar. In einer letztwilligen Verfügung kann die Bezugsberechtigung aus einem Versicherungsvertrag begründet, aufgehoben oder geändert werden. Beim Ableben des Versicherungsnehmers ist die vereinbarte Leistungssumme sodann an den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Lebensversicherungen, welche als Begünstigten eine bestimmte namentlich bezeichnete (bzw. eindeutig bestimmbare) Person nennen (§ 166 Abs 1 VersVG), die Versicherungssumme nicht in die Verlassenschaft des Versicherungsnehmers einzubeziehen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn kein Begünstigter vorhanden ist (RIS-Justiz, RS0007845).

Der Begünstigte hat einen unvererbbaren privatrechtlichen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, sodass die Versicherungssumme direkt an ihn auszuzahlen ist. Dies allerdings mit einer Einschränkung: Die Versicherungssumme wird rechtlich als Schenkung qualifiziert. Für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen im Verlassenschaftsverfahren, ist der entsprechende Betrag daher dem Nachlass fiktiv hinzuzurechnen. Kommt es zu einer Pflichtteilsverletzung, muss der Begünstigte einen entsprechenden Teil des an ihn ausbezahlten Betrages an den in seinem Pflichtteil verletzten Erben abgeben. Ist der Begünstigte selbst pflichtteilsberechtigt, hat er sich die Versicherungssumme auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen.

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