Rechtsnews
Der Richtwertmietzins
Das Richtwertmietzinssystem wird zur Berechnung des Mietzinses von Wohnungen der Ausstattungskategorien A, B und C, im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (ab dem 01.03.1994) angewandt und setzt sich aus dem Richtwert gem. § 1 ff RichtWG unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen zusammen.
Die Novellierung des Gewährleistungsrechtes
Mit dem Gewährleistungsrichtlinienumsetzungsgesetz (GRUG) hat der Gesetzgeber im Sommer 2021 eine umfassende Reform des Gewährleistungsrechtes beschlossen. Die Gesetzesänderungen dienen der Umsetzung der europäischen Warenkaufsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771; WKRL) sowie der Digitale-Inhalte-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/770; DIRL). Zweck ist die Stärkung des Verbraucherschutzes und die Ausweitung der Gewährleistung auf die Bereitstellung digitaler Inhalte. Das neue Gewährleistungsrecht ist in Österreich vor allem im neu geschaffenen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) sowie durch einzelne Anpassungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) umgesetzt. Diese Gesetzeslage gilt für alle Verträge, welche ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden.
Das neue Sterbeverfügungsgesetz
Mit seiner Entscheidung GZ: G 139/2019 vom 11.12.2020 hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) das Verbot jeder Art der Hilfe zum Suizid als verfassungswidrig auf. Im neuen Sterbeverfügungsgesetzes (STVfG; RV 1177 BlgNR 27. GP) und der Änderung des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie des Suchtmittelgesetzes (SMG) ist die Beihilfe zum Suizid mit Geltung ab 01.01.2022 nunmehr neu geregelt. Die Thematik der Sterbehilfe wurde auch von Ferdinand von Schirach in seinem Werk „GOTT“ aufgegriffen, welches derzeit am Grazer Schauspielhaus unter unserer Beratung und Mitarbeit zu sehen ist. Details
Die WEG-Novelle 2022
Das neue Jahr bringt einige Neuerungen im Wohnungseigentumsrecht mit sich, so u.a. die Erleichterung bestimmter Änderungen wie der Anbringung von E-Fahrzeug-Ladestationen und die Einführung einer neuen Mehrheitsvariante für Beschlussfassungen sowie eines Mindestdotierungserfordernisses für die Rücklage. Die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes trat großteils am 01.01.2022 in Kraft, ab 01.07.2022 gelten auch die beiden letztgenannten Änderungen.
Mietzinsminderungsanspruch für Geschäftslokale infolge der COVID-19-Pandemie
Die Gefahrtragungsregeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) können im Falle der Betriebsschließung oder des eingeschränkten Betriebes eines Geschäftslokales infolge der COVID-19-Pandemie unter Umständen zu einem Anspruch des Mieters auf Zinsminderung/-entfall führen.
„Hauptwohnsitzbefreiung“ von der gesetzlichen Immobilienertragsteuer bei privaten Immobilienveräußerungen
Bei privaten Grundstücksveräußerungen ist gemäß § 30 ff Einkommensteuergesetz 1988 (in Folge: EStG) Immobilienertragssteuer zu entrichten. Von der Besteuerung ausgenommen ist neben bestimmten Tauschvorgängen, Enteignungen und Gewinnen aus der Veräußerung selbst hergestellter Gebäude (Herstellerbefreiung) der Verkauf von Eigenheimen/Eigentumswohnungen, wenn es sich hiebei um den Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen handelt (Hauptwohnsitzbefreiung).
Lebensversicherungen in Verlassenschaftsverfahren
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechtes. Verstirbt jedoch der Versicherungsnehmer, ergeben sich diesbezüglich auch erbrechtliche Fragestellungen, insbesondere jene der Nachlasszugehörigkeit des Bezugsrechtes.
Verschuldensscheidung- Unterstützende Geltendmachung von verziehenen Eheverfehlungen
In seiner Entscheidung 6 Ob 99/20g sprach der Oberste Gerichtshof nunmehr aus, dass sofern auch nur eine nicht verfristete und nicht verziehene Eheverfehlung vorliegt, auch verfristete und verziehene Eheverfehlungen analog § 59 Abs 2 EheG zur Unterstützung einer auf spätere Eheverfehlungen gestützten Scheidungsklage herangezogen werden können. Die neuen Eheverfehlungen brauchen für sich allein nicht für eine Scheidung auszureichen. Sie müssen aber jedenfalls zusammen mit den verfristeten und verziehenen geltend gemachten Eheverfehlungen schwer sein, damit ein Scheidungsgrund vorliegt.
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