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Formvorschriften fremdhändiger letztwilliger Verfügungen

Über den Nachlass kann in unterschiedlichen Formen verfügt werden. Eine Variante ist die Verfassung einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung. Die formale Ausgestaltung ist durch zahlreiche gesetzliche Vorgaben geregelt, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Verfügung führt. In diesem Beitrag führen wir Sie durch den „Vorschriftendschungel“.

Stand: 08/2022

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Unterschieden werden letztwillige Verfügungen, welche die Gesamtrechtsnachfolge regeln (Testamente) und sonstige letztwillige Verfügungen, welche nicht der Erbseinsetzung dienen, sondern u.a. die Einzelrechtsnachfolge (Kodizill/Vermächtnis) bestimmen oder Auflagen, Bedingungen/Befristungen udgl. festlegen. Für beide Formen gelten dieselben Formvorschriften, geregelt in den §§ 579 ff ABGB. Mangels Einhaltung der im Gesetz vorgeschriebenen Form ist die letztwillige Verfügung ungültig (§ 601 ABGB). Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurden die gesetzlichen Formvorschriften erheblich verschärft; diese werden durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung fortlaufendend konkretisiert.

Eine fremdhändige letztwillige Verfügung ist eine maschinell (z.B. am PC) oder von einem Dritten handschriftlich verfasste Urkunde, welche vom Erblasser eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändigen Zusatz versehen wurde, aus welchem hervorgeht, dass diese seinen letzten Willen enthält (sog. „nuncupatio“ ).

Der Unterfertigungsvorgang ist in Anwesenheit dreier gleichzeitig anwesender (unabhängiger) Zeugen durchzuführen. Die Zeugen müssen den Inhalt der Urkunde nicht kennen, diese jedoch ebenso eigenhändig unterschreiben und mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz („als Testamentszeuge“ ) versehen. Aus der Urkunde muss sich die Identität der Zeugen ergeben, sodass empfohlen wird, Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift anzuführen.

Nicht zwingend aber ratsam ist die Angabe des Ortes sowie Datums der Unterfertigung und – im Falle der Mehrseitigkeit der Urkunde – die fortlaufende Nummerierung der Blätter.

In mehreren Entscheidungen der vergangenen Jahre stellte der Oberste Gerichtshof (zuletzt: OGH,
2 Ob 29/22m) klar, dass die Formgültigkeit einer mehrseitigen letztwilligen Verfügung entweder das Vorliegen einer äußeren oder inneren Urkundeneinheit voraussetzt, andernfalls sie formungültig ist.

Die äußere Urkundeneinheit ist durch eine derartige Verbindung der einzelnen Seiten herzustellen, dass diese nur unter Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie z.B. beim Binden, Kleben oder Nähen der Urkundenteile. Weder das Zusammenfügen der Blätter mittels einer Büroklammer noch die Aufbewahrung der losen Blätter in einem Kuvert, ist geeignet dieses Formerfordernis zu erfüllen. Darüber hinaus ist diese Urkundeneinheit bereits während des Testiervorgangs herzustellen.

Für die innere Urkundeneinheit kann neben der inhaltlichen Fortsetzung des Textes auch ein – vom Erblasser unterfertigter – Vermerk auf dem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf den Verfügungstext ausreichen. Diese Bezugnahme muss allerdings inhaltlicher Natur sein, das heißt es muss erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht (RIS-Justiz, RS0132929). Eine bloße Testfortsetzung z.B. aufgrund einer Wortteilung („vollinhalt-“ „lich“) ist hingegen nicht geeignet die Urkundeneinheit zu begründen.

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