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33. NOVELLIERUNG DER StVO

Mit 01.10.2022 trat die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Kraft (BGBl I 2022/122). Diese befasst sich neben einigen Neuerungen betreffend den Kfz-Verkehr schwerpunktmäßig mit dem Fuß(gänger)- und Radverkehr. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

Stand: 12/2022

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Neuerungen für Fußgänger

• Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwägen oder Rollstühle schieben oder ziehen, nur noch dann auf Gehsteigen/Gehwegen zu gehen, sofern ihnen dies zumutbar ist; wenn sie mangels Zumutbarkeit (z.B. bei Blockierung des Gehweges durch eine Baustelle) die Fahrbahn benützen, haben sie auf den übrigen Verkehr zu achten (§ 76 Abs 1 neu).
• Vor der Novellierung hatten Fußgänger zwingend (in einem Umkreis von nicht mehr als 25 Metern befindliche) Schutzwege sowie für Fußgänger bestimmte Unter- und Überführungen zu benützen (§ 76 Abs 6 alt). Diese Pflicht entfällt nun, wenn die Verkehrslage es zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr dadurch nicht behindert wird (§ 76 Abs 5 neu).

Neuerungen für Radfahrer

• Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet und in die Fahrbahn übergeht, gilt, so wie im Kfz-Verkehr, im Ortsgebiet das Reißverschlussprinzip, sofern der Radfahrer die Fahrtrichtung beibehält (§ 11 Abs 5 neu). Für Radfahrstreifen galt diese Regelung auch bisher schon.
• Wenn das neue Verkehrszeichen "Grünpfeil" (§ 54 Abs 5 n. neu) bei einer Kreuzung mit Ampelschaltung angebracht ist, dürfen Radfahrer auch bei Rot rechts abbiegen. An "T-Kreuzungen" kann die Behörde damit auch das Geradeausfahren bei Rot ermöglichen. Das setzt voraus, dass Radfahrer davor anhalten und sich vergewissern, dass das Abbiegen bzw. Weiterfahren ohne Gefahr möglich ist. (§ 38 Abs 5a und 5b neu)
• Radfahrer durften auch bisher schon auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen sowie in Fußgängerzonen (sofern in diesen die Benützung mit Fahrrädern erlaubt war) nebeneinander fahren. Rennradfahrern war dies zu Trainingszwecken auch auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr erlaubt. (§ 68 Abs 2 alt)
Nunmehr gilt diese Regelung auch auf Straßen auf denen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h besteht und es sich um keine Vorrang- oder Schienenstraße bzw. um keine Einbahnstraße, die gegen die Fahrtrichtung befahren wird, handelt; dies unter der Voraussetzung, dass niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden (§ 68 Abs 2 StVO neu). Wer ein Rad fahrendes Kind (bis 12 Jahre) mit dem Rad begleitet, darf immer neben diesem fahren, sofern es sich nicht um eine Schienenstraße handelt.
• Radfahrer dürfen sich – wie bisher – ungeregelten Radfahrerüberfahrten nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug überraschend befahren. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung darf nunmehr überschritten werden, wenn sich in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge im Verkehr befinden (§ 68 Abs 3a).

Neuerungen für Kfz

• Seit Inkrafttreten der Novelle ist es verboten mit Kraftfahrzeugen dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereichs ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen (§ 7 Abs 6 neu).
• Beim Überholen von Radfahrern durch ein Kfz hat der Seitenabstand im Ortsgebiet mindestens 1,5 Meter, außerhalb des Ortsgebiets mindestens 2 Meter zu betragen. Bei einer Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kfz von nicht mehr als 30 km/h kann dieser Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden (§ 15 Abs 4 neu).
• Bislang war es erlaubt, ein in einer Haltestelle stehendes öffentliches Verkehrsmittel auf der Einstiegs-/Ausstiegsseite in Schrittgeschwindigkeit und unter Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes zu passieren (§ 17 Abs 2 alt).
Demgegenüber darf nach aktueller Rechtslage an einem in eine Haltestelle einfahrenden oder dort stehenden öffentlichem Verkehrsmittel erst wieder in Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren werden, wenn alle Türen geschlossen sind und Sicherheit darüber besteht, dass keine Personen mehr zum Verkehrsmittel zulaufen (§ 17 Abs 2 neu).
Kraftfahrzeuge mit über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (LKW) müssen im Ortsgebiet beim Rechtsabbiegen in Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Fahrrad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist (§ 21 Abs 3 neu).
• Auf der Fahrbahn parkende Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Verkehrsflächen, die dem Fußgänger oder Radverkehr vorbehalten sind, hineinragen. Dieses Verbot gilt für „Radwege“ absolut. „Gehwege“ dürfen für eine kurze Ladetätigkeit bis zu zehn Minuten genutzt werden und bleibt es auch zulässig, dass Teile des Fahrzeuges in geringfügigem Ausmaß (z.B. Seitenspiegel, Stoßstange) in diesen hineinragen. In jedem Fall muss aber eine Mindestbreite von 1,5 Metern frei bleiben. (§ 23 Abs 1 neu)
• Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden, zu Schulstraßen erklären (§ 76d neu). Damit kann beispielsweise zu Schulbeginn und zu Schulende bis auf wenige Ausnahmen (insbesondere Radverkehr, Kranken-, Schülertransporte, Feuerwehr, Müllabfuhr, Kfz von Anrainer zum Zu- und Abfahren) der Fahrzeugverkehr verboten werden. In Schulstraßen ist das Gehen auf der Fahrbahn gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf aber nicht mutwillig behindert werden.

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