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ZIVILVERFAHRENS-NOVELLE 2023

Die mit 14.07.2023 in Kraft getretene Zivilverfahrens-Novelle 2023 erweitert die Möglichkeit zur Abhaltung von Videoverhandlungen in bestimmten Verfahrensarten.

Stand: 07/2023

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Die aufgrund der COVID-19-Pandemie ursprünglich zeitlich (bis 30.6.2023) begrenzt eingeführte Möglichkeit, Verhandlungen per Videozuschaltung der Prozessbeteiligten durchzuführen, wurde nunmehr in den Verfahrensgesetzen dauerhaft verankert.

Im streitigen zivilgerichtlichen Verfahren (§ 132a ZPO), im Außerstreitverfahren (§ 18 Abs 2 und 3 AußStrG), in Verfahren nach der Insolvenzordnung (§ 254 Abs 3a IO) sowie der Exekutionsordnung (§ 59a EO) wurde unter bestimmten Voraussetzungen nun die Möglichkeit zur Abhaltung von Videoverhandlungen geschaffen.

Demnach können sowohl Prozessparteien, deren informierte Vertreter und Zeugen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung einvernommen werden, als auch bestellte Sachverständige ihre Gutachten auf diesem Wege mündlich erstatten1.

Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind, um die Tagsatzung verfahrenskonform abzuhalten, und nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder die ausdrückliche Zustimmung der Parteien dazu vorliegt.

In streitigen Verfahren in Ehesachen (§ 460 Z 1a ZPO) sowie in außerstreitigen Verfahren betreffend Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten und Verlassenschaftsverfahren dürfen Parteien nur dann per Videozuschaltung an einer Tagsatzung teilnehmen, wenn sie durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind (§ 18 Abs 2 und 3 AußStrG).

Den Parteien kommt diesbezüglich kein Antragsrecht zu, sie können eine solche Vorgangsweise lediglich bei Gericht anregen.

In Erwachsenenschutz-, Heimaufenthalts- und Unterbringungsverfahren wird die Abhaltung von Videoverhandlungen nur ausnahmsweise zulässig sein, nämlich dann, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann (§ 118 Abs 4 AußstrG, § 19 Abs 4 UbG, § 12 Abs 3 HeimAufG).

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